Mandatsbedingungen

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  1. Umfang und Ausführung des Mandates
    1. Für den Umfang der vom Rechtsanwalt zu erbringenden Leistungen ist das erteilte Mandat maßgebend.
    2. Das Mandat wird nach den Grundsätzen ordentlicher Berufsausübung ausgeführt.
    3. Der Rechtsanwalt wird die vom Mandanten mitgeteilten Tatsachen (auch Zahlenangaben) als richtig zugrundelegen.
    4. Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der übergebenen Unterlagen und Zahlen gehört  nur zum Mandat, wenn dies schriftlich vereinbart ist.

  2. Verschwiegenheitspflicht
    1. Der Rechtsanwalt ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit der Ausführung des Mandats zur Kenntnis gelangen. Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der Mandant ihn schriftlich von dieser Verpflichtung entbindet. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Mandatsverhältnisses fort.
    2. Die Verschwiegenheitspflicht besteht im gleichen Umfang für die Mitarbeiter des Rechtsanwaltes.
    3. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen des Rechtsanwaltes erforderlich ist. Der Rechtsanwalt ist auch insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als er nach den Versicherungsbedingungen seiner Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist.
    4. Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte bleiben hiervon unberührt.

  3. Haftung
    1. Seitens des beauftragten Rechtsanwalts ist eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen worden. Dies vorausgeschickt wird vereinbart, dass der Rechtsanwalt im Falle eines von ihm infolge (leichter oder grober) Fahrlässigkeit verursachten Schadens lediglich und höchstens bis zu einem Betrag in Höhe von 500.000,00 € haftet.
    2. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen, insbesondere die Haftung auf einen geringeren, als den in Abs. (1) genannten Betrag begrenzt werden soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen und dem Mandanten auszuhändigen ist.
    3. Soweit ein Schadensersatzanspruch des Mandanten kraft Gesetzes nicht einer kürzeren Verjährungsfrist unterliegt, verjährt er in 3 Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist. Die Frist beginnt spätestens mit der Beendigung des Mandatsverhältnisses ( Ziff.7).

  4. Pflichten des Mandanten
    1. Der Mandant ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des Mandates erforderlich ist. Insbesondere hat er dem Rechtsanwalt unaufgefordert alle für die Mandatsführung notwendigen Unterlagen vollständig und so rechtzeitig zu übergeben, dass dem Rechtsanwalt eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Mandates von Bedeutung sein können.
    2. Der Mandant hat alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts beeinträchtigen könnte.
    3. Der Mandant verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse des Rechtsanwalts nur mit dessen schriftlicher Einwilligung weiterzugeben, soweit sich nicht bereits aus dem Mandatsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt.

  5. Bemessung der Vergütung
    1. Die Vergütung (Gebühren, Auslagenersatz etc.) des Rechtsanwalts bemisst sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ( RVG ) soweit – siehe z.B. nachfolgend Ziffer 6 – keine anderslautende Vereinbarung getroffen wird.
    2. Nach § 9 RVG  kann der Rechtsanwalt bei Auftragserteilung einen angemessenen Kostenvorschuss verlangen.
    3. Gegen die Honorarforderung des Rechtsanwalts ist eine Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
    4. Im Falle mehrerer Mandanten haften diese gesamtschuldnerisch für die Honorarforderung des Rechtsanwalts.
    5. Kostenerstattungsansprüche und andere Ansprüche des Mandanten gegenüber dem Gegner, der Justizkasse oder sonstigen erstattungspflichtigen Dritten werden in Höhe der Kostenansprüche des beauftragten Anwalts an diesen abgetreten.
    6. In Abweichung von den gesetzlichen Regelungen wird folgendes vereinbart:
      • für jede Fotokopie werden 0,50 € berechnet,
      • bei Terminen außerhalb der Kanzleiräume, welche der Rechtsanwalt im Interesse des Mandanten wahrnimmt, wird ein zusätzliches Abwesenheitsgeld von 25,00 € je angefangener ¼ Stunde berechnet,

      unabhängig davon, ob eine Erstattung durch Gerichte, Gegner oder Rechtsschutzversicherung erfolgt.

    7. Der Mandant ist damit einverstanden, dass beim Rechtsanwalt eingehende Mandantengelder zur Deckung fälliger Honorarforderungen verwendet werden.

  6. Arbeitsgerichtliche Verfahren
    Der Mandant ist von dem Rechtsanwalt daraufhingewiesen worden, dass in arbeitsgerichtlichen Verfahren erster Instanz keine Kostenerstattung stattfindet und er auch keine Entschädigung wegen der ihm im Zusammenhang mit der Prozessführung entstandenen Zeitversäumnis erhält.

  7. Beendigung des Mandates
    Das Mandat endet durch Erfüllung der vereinbarten Leistung, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung. Das Mandat endet nicht durch Tod, durch den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers oder im Falle einer Gesellschaft durch deren Auflösung.

  8. Wirksamkeit bei Teilnichtigkeit
    Falls einzelne Bestimmungen dieser Mandatsbedingungen unwirksam sein oder werden sollten, wird die Unwirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt.

  9. Änderungen und Ergänzungen
    Änderungen und Ergänzungen dieser Mandatsbedingungen bedürfen der Schriftform. Auf dieses Formerfordernis kann im Einzelfall nur durch schriftliche Erklärung verzichtet werden.