Blitzer-Warngeräte

Allgemein herrscht Unsicherheit bei der Frage, ob die Verwendung von „Blitzer-Warngeräten“ verboten oder erlaubt ist. Die Anbieter solcher Geräte sagen „nein“, andere sagen „ja“. Was stimmt?

Die Antwort gibt ganz einfach das Gesetz. § 23 Abs. 1 b Straßenverkehrsordnung (StVO) lautet:

„Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrs-Überwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte).“

Also – und klarer geht es nicht (!) – die Nutzung und schon das betriebsbereite Mitführen (also das Mitführen eines eingeschalteten Gerätes) solcher Geräte ist gesetzlich untersagt. Verstöße werden mit Bußgeld geahndet. Das Gerät kann von der Polizei eingezogen also weggenommen und sogar vernichtet werden!

Auch das Handy ist ein verbotenes Blitzer-Warngerät

Das Verbot gilt nicht nur für klassische Warrngeräte. Auch wer sich während der Fahrt mit seinem Smartphone über die Standorte von Radargeräten auf der Strecke informiert, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Es ist auch unerheblich, ob ein „Blitzer“ vor dem gewarnt wird oder werden soll „scharf“ geschaltet ist oder nicht.

Doch es gibt auch legale Maßnahmen zur Warnung von Meßstellen. So sind Radiomeldungen nicht verboten, da sie sie unabhängig vom aktuellen Standort des Empfängers gegeben werden. Auch das Warnen anderer Verkehrsteilnehmer mittels Handzeichen oder Schildern ist grundsätzlich nicht verboten. Nur wenn andere Verkehrsteilnehmer behindert oder abgelenkt werden, kann die Polizei das Warnen untersagen. Die häufige Praxis, mit der Lichthupe auf Blitzer aufmerksam zu machen, ist allerdings nicht erlaubt und wird mit einem Bußgeld von 10 € bestraft.